Am 15.1.2020 sind unter anderem fällig:
Ab dem 01.01.2020 tritt das Recht auf elektronischem Verkehr mit Behörden (§ 1a E-Goverment Gesetz) in Kraft. Das bedeutet: Alle Bundesbehörden und Behörden, die Bundesgesetze umsetzen, müssen ab diesem Zeitpunkt elektronische Zustellungen ermöglichen.
Unternehmen sind ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet und müssen alle Vorraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Gemeint sind hiermit die sogenannten „Kleinunternehmer“ iS § 6 Abs 1 Z 27 UstG, die aufgrund von Jahresumsätzen unter Euro 30.000,-- (ab 01.01.2020 Euro 35.000,-) Ust-befreit sind und gemäß § 21 Abs. 6 USG auch keine USt-Erklärungen abzugeben haben. Für Privatanwender (z.B Kleinunternehmer) besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig an der e-Zustellung teilzunehmen. Die Teilnahme an der E-Zustellung ist (auch nach dem 1.1.2020) unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss verfügt. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendete Behörde eine postalische Zustellung vornehmen. Derzeit sind noch keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ vorgesehen. Die elektronische Zustellung bietet allerdings auch Vorteile. Die „gelben Zettel“ und der Weg zur Post gehören der Vergangenheit an. Zustellungen können weltweit und rund um die Uhr eingesehen werden. Die elektronische Zustellung ermöglicht zudem kürzere Verfahrenszeiten. Erledigungen der Finanzbehörden werden weiterhin in Finanzonline zugestellt und von uns wie gehabt kontrolliert, bearbeitet und weiterversendet. Zusätzlich zur Information wird der Schriftverkehr der Finanzbehörden über „Mein Postkorb“ angezeigt. In der Nachrichtenübersicht „Mein Postkorb“ werden alle Nachichten angezeigt, die an Ihr Unternehmen zugestellt wurden. Sie werden per E-Mail an Ihre hinterlegten Verständigungsadressen beanchrichtigt, wenn eine neue Nachricht eingetroffen ist. ACHTUNG! Regelmäßig nachsehen! Weiterführende Informationen zur Erstmaligen Anwendung am Unternehmensserviceportal USP erhalten Sie unter www.usp.gv.at. Informationen zur Anmeldung einer Handysignatur finden Sie unter www.handy-signatur.at. Informationen zur Bürgerkarte finden Sie unter www.bürgerkarte.at.
Gewinnfreibetrag 2019
Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,- kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Wurden keine oder nicht ausreichende Investitionen getätigt, besteht die Möglichkeit in Wertpapiere zu investieren. Alle in Euro begebenen Anleihen- und Immobilienfonds gelten als begünstigte Wertpapiere. Aber ACHTUNG! Die Wertpapiere sollten bis 31.12.2019 auf Ihrem Depot verfügbar sein! Registrierkassen Jahresendbeleg Nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2019 ist der Jahresbeleg zu erstellen. Die Aufbewahrungsfrist für den Beleg beträgt sieben Jahre! Bitte auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher denken. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2019 Zeit. Arbeitnehmerveranlagung 2014 Bis 31.12.2019 besteht noch die Möglichkeit die Arbeitnehmerveranlagung für 2014 an das Finanzamt zu übermitteln. Aufbewahungspflicht Am 31.12.2019 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2012, sofern diese nicht für laufende Verfahren benötigt werden. Achtung! Für Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Immobilien beträgt die Aufbewahrungsfrist 22 Jahre! Am 16.12.2019 sind unter anderem fällig:
Am 15.11.2019 sind unter anderem fällig:
Am 15.10.2019 sind unter anderem fällig:
Am 16.9.2019 sind unter anderem fällig:
Ab 1.10.2019 berechnet das Finanzamt Anspruchszinsen iHv 1,38% für Nachzahlungen die aus der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 resultieren. Zur Vermeidung ist es möglich eine Anzahlung zu leisten. Mit 30.9.2019 endet auch die Frist einen Antrag auf Vorsteuerrückerstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern aus 2018 elektronisch einzubringen. Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2018 müssen zur Vermeidung von Strafen bis spätestens 30.9.2019 an das Firmenbuchgericht übermittelt werden. Am 16.8.2019 sind unter anderem fällig:
Am 15.7.2019 sind unter anderem fällig:
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