Am 17.6.2019 sind unter anderem fällig:
Am 14.5.2019 sind unter anderem fällig:
15. April 2019:
15. März 2019: Umsatzsteuer für Jänner 2019
Lohnabgaben für Feber 2019 15. Februar 2019: Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2018 (bzw. für das 4. Quartal 2018)
Lohnabgaben für Jänner 2019 Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal Kammerumlage für das 4. Quartal Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2019 Registrierkasse: Überprüfung des Jahresendbelegs 2018 mittels Belegcheck- App 28. Februar 2019: Einreichung Jahreslohnzettel & Meldungen nach § 109 a & b 15. Jänner 2019: Umsatzsteuermeldung für November 2018
Lohnabgaben für Dezember 2018 31. Jänner 2019: Zusammenfassende Meldung für Dezember 2018 Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von Euro 1.500 pro Kind und Jahr. Begrenzt wird der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von jährlich 1.500 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes verringert sich der Familienbonus Plus auf 500 Euro jährlich. Voraussetzung für den Bezug ist, dass Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn z.B. jemand bisher 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder unter 18 Jahren hat, wird derjenige in Zukunft keine Einkommensteuer mehr bezahlen. Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro bei einem Kind. Bei (Ehe) Partner kann der Familienbonus wahlweise aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen den (Ehe) Partner aufgeteilt (50/50). Die Wahlfreiheit gewährt Eltern Spielraum, den Steuervorteil optimal zu nutzen. Aufgrund der Neuregelung entfallen ab 2019 der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr. Für weitere Informationen steht Ihnen Frau MMag. Astrid Mutzl unter [email protected] oder telefonisch mit der Telefonnummer +43 463 57919-42 gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie am Jahresende diese beiden Schritte:
Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg. Wie funktioniert´s? Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges Erstellen Sie Ihren Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck bewahren Sie bitte 7 Jahre lang auf. Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen. Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls. Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden. Wichtig: Die Überprüfung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden. ACHTUNG! Am 1.1.2019 ist es zu spät! Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 sind nur noch bis 31.12.2018 möglich!
Mit 31.12.2018 endet die siebenjährigen Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres für 2011, sofern die Unterlagen nicht für laufende Verfahren benötigt werden. Achtung, die Frist im Zusammenhang mit Immobilien beträgt 22 Jahre.
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