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DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN FÜR SIE
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Am 17.8.2020 sind u.a. fällig:
Am 15.7.2020 sind unter anderem fällig:
Am 15.6.2020 sind unter anderem fällig:
Am 15. Mai 2020 sind u.a. folgende Abgaben fällig:
Am 15.4.2020 sind unter anderem fällig:
Am 16.3.2020 sind unter anderem fällig:
Am 15.2.2020 sind unter anderem fällig:
Bis zum 15.2.20 muss der Jahresendbeleg 2019 (=Dezember Monatsbeleg) mittel Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häckchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen. Seit 01.01.2020 gibt es zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Vor dem StRefG 2020 mussten folgende materiellrechtliche Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geben sein:
z.B. Meldezeitraum Jänner 2020 ist bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln. Sollte die Meldung nicht rechtzeitig erfolgen, geht die Steuerfreiheit verloren!!! Das bedeutet: 20%/13%/10% Umsatzsteuer auf die Lieferung müssen an das Finanzamt abgeführt werden. Am 15.1.2020 sind unter anderem fällig:
Ab dem 01.01.2020 tritt das Recht auf elektronischem Verkehr mit Behörden (§ 1a E-Goverment Gesetz) in Kraft. Das bedeutet: Alle Bundesbehörden und Behörden, die Bundesgesetze umsetzen, müssen ab diesem Zeitpunkt elektronische Zustellungen ermöglichen.
Unternehmen sind ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet und müssen alle Vorraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Gemeint sind hiermit die sogenannten „Kleinunternehmer“ iS § 6 Abs 1 Z 27 UstG, die aufgrund von Jahresumsätzen unter Euro 30.000,-- (ab 01.01.2020 Euro 35.000,-) Ust-befreit sind und gemäß § 21 Abs. 6 USG auch keine USt-Erklärungen abzugeben haben. Für Privatanwender (z.B Kleinunternehmer) besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig an der e-Zustellung teilzunehmen. Die Teilnahme an der E-Zustellung ist (auch nach dem 1.1.2020) unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss verfügt. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendete Behörde eine postalische Zustellung vornehmen. Derzeit sind noch keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ vorgesehen. Die elektronische Zustellung bietet allerdings auch Vorteile. Die „gelben Zettel“ und der Weg zur Post gehören der Vergangenheit an. Zustellungen können weltweit und rund um die Uhr eingesehen werden. Die elektronische Zustellung ermöglicht zudem kürzere Verfahrenszeiten. Erledigungen der Finanzbehörden werden weiterhin in Finanzonline zugestellt und von uns wie gehabt kontrolliert, bearbeitet und weiterversendet. Zusätzlich zur Information wird der Schriftverkehr der Finanzbehörden über „Mein Postkorb“ angezeigt. In der Nachrichtenübersicht „Mein Postkorb“ werden alle Nachichten angezeigt, die an Ihr Unternehmen zugestellt wurden. Sie werden per E-Mail an Ihre hinterlegten Verständigungsadressen beanchrichtigt, wenn eine neue Nachricht eingetroffen ist. ACHTUNG! Regelmäßig nachsehen! Weiterführende Informationen zur Erstmaligen Anwendung am Unternehmensserviceportal USP erhalten Sie unter www.usp.gv.at. Informationen zur Anmeldung einer Handysignatur finden Sie unter www.handy-signatur.at. Informationen zur Bürgerkarte finden Sie unter www.bürgerkarte.at. |
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