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NEWS
DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN FÜR SIE​

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Wichtige Steuertermine im August 2020

8/2/2020

 
Am 17.8.2020 sind u.a. fällig:
  • Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2020 / für das 2. Quartal 2020
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Juli 2020
  • Kommunalsteuer für Juli 2020
  • Kammerumlage für das 2. Quartal 2020
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Quartal 2020
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2020

Wichtige Steuertermine im Juli 2020

6/25/2020

 
Am 15.7.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2020
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Juni 2020
  • Kommunalsteuer für Juni 2020
  • Am 30.6.2020: Abgabe der Zusammenfassende Meldung für Mai

Wichtige Steuertermine im Juni 2020

6/2/2020

 
Am 15.6.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für April 2020
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Mai 2020
  • Kommunalsteuer für Mai 2020
  • Am 31.5.2020: Abgabe der Zusammenfassende Meldung für April

Wichtige Steuertermine im Mai 2020

5/4/2020

 
Am 15. Mai 2020 sind u.a. folgende Abgaben fällig:
  • Umsatzsteuervorauszahlung für März 2020 sowie das 1. Quartal 2020
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für April 2020
  • Kommunalsteuer für April 2020
  • Kammerumlage für das 1. Quartal 2020
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2020
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2020
Achtung: Als Unterstützung zur Sicherung der Liquidität von Betrieben während der COVID-19-Krise kann der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben bis zum 30.9.2020 hinausgeschoben werden (Stundung). Auch seitens der ÖGK werden ausständige Beträge nicht eingemahnt, hier erfolgt eine automatische Stundung, sofern das Unternehmen von einer behördlichen Schließung betroffen ist.

Wichtige Steuertermine im April 2020

3/14/2020

 
Am 15.4.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Feber 2020
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für März 2020
  • Kommunalsteuer für März 2020
  • Am 30.4.2020: Abgabe der Zusammenfassende Meldung für März

Wichtige Steuertermine im März 2020

3/2/2020

 
Am 16.3.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2020
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Feber 2020
  • Kommunalsteuer für Feber 2020
  • Am 31.3.2020: Abgabe der Zusammenfassende Meldung für Februar

Wichtige Steuertermine im Februar 2020

1/30/2020

 
Am 15.2.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 bzw. für das 4. Quartal 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner 2020
  • Kommunalsteuer für Jänner 2020
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2019
  • Kammerumlage für das 4. Quartal 2019
  • Einkommen- bzw Körperschaftsteuer- Vorauszahlung für das 1. Quartal 2020
Registrierkassa
Bis zum 15.2.20 muss der Jahresendbeleg 2019 (=Dezember Monatsbeleg) mittel Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häckchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.

Eine wichtige Änderung in der Umsatzsteuer seit 1.1.2020

1/16/2020

 
Seit 01.01.2020 gibt es zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Vor dem StRefG 2020 mussten folgende materiellrechtliche Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geben sein:
  • Ein Unternehmer liefert einen Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Der Abnehmer ist Unternehmer, juristische Person bzw. Erwerber eines neuen Fahrzeugs und
  • Der Erwerb ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.             
Nach dem StRefG 2020 müssen zusätzlich zu den oben genannten bisherigen Voraussetzungen weitere materielle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen, nämlich dass sowohl
  • dem liefernden Unternehmer die UID des Empfängers mitgeteilt wurde als auch
  • der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist bzw. sein Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß begründet.                          
ACHTUNG! Die Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige innergemeinschaftliche Leistungen ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates einzureichen!
z.B. Meldezeitraum Jänner 2020 ist bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.
Sollte die Meldung nicht rechtzeitig erfolgen, geht die Steuerfreiheit verloren!!! Das bedeutet: 20%/13%/10% Umsatzsteuer auf die Lieferung müssen an das Finanzamt abgeführt werden.

Wichtige Steuertermine im Jänner 2020

1/2/2020

 
Am 15.1.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Dezember 2019
  • Kommunalsteuer für Dezember 2019

eZustellung NEU ab 1.1.2020

12/6/2019

 
Ab dem 01.01.2020 tritt das Recht auf elektronischem Verkehr mit Behörden (§ 1a E-Goverment Gesetz) in Kraft. Das bedeutet: Alle Bundesbehörden und Behörden, die Bundesgesetze umsetzen, müssen ab diesem Zeitpunkt elektronische Zustellungen ermöglichen.

Unternehmen sind ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet und müssen alle Vorraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Gemeint sind hiermit die sogenannten „Kleinunternehmer“ iS § 6 Abs 1 Z 27 UstG, die aufgrund von Jahresumsätzen unter Euro 30.000,--  (ab 01.01.2020 Euro 35.000,-) Ust-befreit sind und gemäß § 21 Abs. 6 USG auch keine USt-Erklärungen abzugeben haben. Für Privatanwender (z.B Kleinunternehmer) besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig an der e-Zustellung teilzunehmen.

Die Teilnahme an der E-Zustellung ist (auch nach dem 1.1.2020) unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss verfügt. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendete Behörde eine postalische Zustellung vornehmen. Derzeit sind noch keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ vorgesehen.

Die elektronische Zustellung bietet allerdings auch Vorteile. Die „gelben Zettel“ und der Weg zur Post gehören der Vergangenheit an. Zustellungen können weltweit und rund um die Uhr eingesehen werden. Die elektronische Zustellung ermöglicht zudem kürzere Verfahrenszeiten.

Erledigungen der Finanzbehörden werden weiterhin in Finanzonline zugestellt und von uns wie gehabt kontrolliert, bearbeitet und weiterversendet. Zusätzlich zur Information wird der Schriftverkehr der Finanzbehörden über „Mein Postkorb“ angezeigt.

In der Nachrichtenübersicht „Mein Postkorb“ werden alle Nachichten angezeigt, die an Ihr Unternehmen zugestellt wurden. Sie werden per E-Mail an Ihre hinterlegten Verständigungsadressen beanchrichtigt, wenn eine neue Nachricht eingetroffen ist. ACHTUNG! Regelmäßig nachsehen!
Weiterführende Informationen zur Erstmaligen Anwendung am Unternehmensserviceportal USP erhalten Sie unter www.usp.gv.at.
Informationen zur Anmeldung einer Handysignatur finden Sie unter  www.handy-signatur.at.
Informationen zur Bürgerkarte finden Sie unter www.bürgerkarte.at.

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