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NEWS
DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN FÜR SIE​

Wichtige Steuertermine im Februar 2020

1/30/2020

 
Am 15.2.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 bzw. für das 4. Quartal 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner 2020
  • Kommunalsteuer für Jänner 2020
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2019
  • Kammerumlage für das 4. Quartal 2019
  • Einkommen- bzw Körperschaftsteuer- Vorauszahlung für das 1. Quartal 2020
Registrierkassa
Bis zum 15.2.20 muss der Jahresendbeleg 2019 (=Dezember Monatsbeleg) mittel Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häckchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.

Eine wichtige Änderung in der Umsatzsteuer seit 1.1.2020

1/16/2020

 
Seit 01.01.2020 gibt es zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Vor dem StRefG 2020 mussten folgende materiellrechtliche Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geben sein:
  • Ein Unternehmer liefert einen Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Der Abnehmer ist Unternehmer, juristische Person bzw. Erwerber eines neuen Fahrzeugs und
  • Der Erwerb ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.             
Nach dem StRefG 2020 müssen zusätzlich zu den oben genannten bisherigen Voraussetzungen weitere materielle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen, nämlich dass sowohl
  • dem liefernden Unternehmer die UID des Empfängers mitgeteilt wurde als auch
  • der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist bzw. sein Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß begründet.                          
ACHTUNG! Die Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige innergemeinschaftliche Leistungen ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates einzureichen!
z.B. Meldezeitraum Jänner 2020 ist bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.
Sollte die Meldung nicht rechtzeitig erfolgen, geht die Steuerfreiheit verloren!!! Das bedeutet: 20%/13%/10% Umsatzsteuer auf die Lieferung müssen an das Finanzamt abgeführt werden.

Wichtige Steuertermine im Jänner 2020

1/2/2020

 
Am 15.1.2020 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Dezember 2019
  • Kommunalsteuer für Dezember 2019

eZustellung NEU ab 1.1.2020

12/6/2019

 
Ab dem 01.01.2020 tritt das Recht auf elektronischem Verkehr mit Behörden (§ 1a E-Goverment Gesetz) in Kraft. Das bedeutet: Alle Bundesbehörden und Behörden, die Bundesgesetze umsetzen, müssen ab diesem Zeitpunkt elektronische Zustellungen ermöglichen.

Unternehmen sind ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet und müssen alle Vorraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Gemeint sind hiermit die sogenannten „Kleinunternehmer“ iS § 6 Abs 1 Z 27 UstG, die aufgrund von Jahresumsätzen unter Euro 30.000,--  (ab 01.01.2020 Euro 35.000,-) Ust-befreit sind und gemäß § 21 Abs. 6 USG auch keine USt-Erklärungen abzugeben haben. Für Privatanwender (z.B Kleinunternehmer) besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig an der e-Zustellung teilzunehmen.

Die Teilnahme an der E-Zustellung ist (auch nach dem 1.1.2020) unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss verfügt. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendete Behörde eine postalische Zustellung vornehmen. Derzeit sind noch keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ vorgesehen.

Die elektronische Zustellung bietet allerdings auch Vorteile. Die „gelben Zettel“ und der Weg zur Post gehören der Vergangenheit an. Zustellungen können weltweit und rund um die Uhr eingesehen werden. Die elektronische Zustellung ermöglicht zudem kürzere Verfahrenszeiten.

Erledigungen der Finanzbehörden werden weiterhin in Finanzonline zugestellt und von uns wie gehabt kontrolliert, bearbeitet und weiterversendet. Zusätzlich zur Information wird der Schriftverkehr der Finanzbehörden über „Mein Postkorb“ angezeigt.

In der Nachrichtenübersicht „Mein Postkorb“ werden alle Nachichten angezeigt, die an Ihr Unternehmen zugestellt wurden. Sie werden per E-Mail an Ihre hinterlegten Verständigungsadressen beanchrichtigt, wenn eine neue Nachricht eingetroffen ist. ACHTUNG! Regelmäßig nachsehen!
Weiterführende Informationen zur Erstmaligen Anwendung am Unternehmensserviceportal USP erhalten Sie unter www.usp.gv.at.
Informationen zur Anmeldung einer Handysignatur finden Sie unter  www.handy-signatur.at.
Informationen zur Bürgerkarte finden Sie unter www.bürgerkarte.at.

Der Weg zur eZustellung

12/5/2019

 
  1. Handy -Signatur: Zur Nutzung der elektronischen Zustellung wird vom BMF die Verwendung der Handy-Signatur empfohlen. Bei einem Finanzonline Zugang kann die Handysignatur direkt im Finanzonline beantragt werden. Ansonsten muss die Handysignatur direkt bei den zuständigen Finanzämtern beantragt werden. 
  2. USP (Unternehmensserviceportal)- Konto und Postbevollmächtigter: Zur Nutzung des elektronischen Postfachs „MeinPostkorb“ muss das Unternehmen über ein Konto im Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) und zumindest einen USP -Anwender mit der Rolle „Postbevollmächtigter“ verfügen. 
  3. Anlegen eines Benutzerkontos im USP:  Auf www.usp.gv.at rechts oben auf registrieren klicken. Ein Online-Tool führt durch die Registrierung und verweist gegebenenfalls auch auf die erforderliche Handy Signatur.
  4. Registrierung zur eZustellung: Um als Unternehmer an der elektronischen Zustellung teilnehmen zu können, muss über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal eine Registrierung am Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung vorgenommen werden. 
  5. Abholung der elektronischen Zustellung: Die Abholung erfolgt über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ unter www.usp.gv.at.

Termin 31.12.2019

12/4/2019

 
Gewinnfreibetrag 2019
Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,- kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Wurden keine oder nicht ausreichende Investitionen getätigt, besteht die Möglichkeit in Wertpapiere zu investieren. Alle in Euro begebenen Anleihen- und Immobilienfonds gelten als begünstigte Wertpapiere. Aber ACHTUNG! Die Wertpapiere sollten bis 31.12.2019 auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Registrierkassen Jahresendbeleg
Nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2019 ist der Jahresbeleg zu erstellen. Die Aufbewahrungsfrist für den Beleg beträgt sieben Jahre! Bitte auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher denken. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2019 Zeit.

Arbeitnehmerveranlagung 2014
Bis 31.12.2019 besteht noch die Möglichkeit die Arbeitnehmerveranlagung für 2014 an das Finanzamt zu übermitteln.

Aufbewahungspflicht
Am 31.12.2019 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2012, sofern diese nicht für laufende Verfahren benötigt werden. Achtung! Für Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Immobilien beträgt die Aufbewahrungsfrist 22 Jahre!

Wichtige Steuertermine im Dezember

11/29/2019

 
Am 16.12.2019 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für November 2019
  • Kommunalsteuer für November 2019

Wichtige Steuertermine im November

10/30/2019

 
Am 15.11.2019 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für September bzw. für das 3. Quartal 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Oktober 2019
  • Kommunalsteuer für Oktober 2019
  • Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer für das 4. Quartal 2019
  • Kammerumlage für das 3. Quartal 2019
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 3. Quartal 2019

Wichtige Steuertermine im Oktober

9/30/2019

 
Am 15.10.2019 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für August 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für September 2019
  • Kommunalsteuer für September 2019

Wichtige Steuertermine im September

8/31/2019

 
Am 16.9.2019 sind unter anderem fällig:
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2019
  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für August 2019
  • Kommunalsteuer für August 2019
Weiters besteht nur noch bis 30.9.2019 die Möglichkeit einen Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 zu stellen.
Ab 1.10.2019 berechnet das Finanzamt Anspruchszinsen iHv 1,38% für Nachzahlungen die aus der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 resultieren. Zur Vermeidung ist es möglich eine Anzahlung zu leisten.
Mit 30.9.2019 endet auch die Frist einen Antrag auf Vorsteuerrückerstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern aus 2018 elektronisch einzubringen.
Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2018 müssen zur Vermeidung von Strafen bis spätestens 30.9.2019 an das Firmenbuchgericht übermittelt werden.
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