Kosten im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung - OHNE SELBSTBEHALT - absetzbar.
Notwendig dafür ist eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung sowie Rechnungen für Sanierung/Ersatzbeschaffungen. Es können sämtliche Kosten die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen entstehen, abgesetzt werden wie beispielsweise - Beseitigung von Wasser und Schlammreste - Entsorgung von unbrauchbaren Gegenständen - Mauerentfeuchtung und Raumtrocknung - Mietkosten für ein Überbrückungsquartier - Reparatur und Sanierung von Wohnhäusern und Wohnung wie Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation, Reparatur von Zäunen etc. -Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Möbel, Elektrogeräte - auch Radio und Fernsehgeräte, Kleidung etc.) mit bis zu € 2.000,00 pro Person Nicht steuerlich absetzbar sind beispielsweise Deko-Gegenstände, Fotoausrüstungen, Sammlungen, Bücher, CDs, Luxusgegenstände, Sportgeräte, Swimmungpool. Auch bei Zweitwohnsitzen können die Kosten für die Schadensbeseitigung steuerlich geltend gemacht werden, jedoch nicht die Reparatur und Sanierung derselben. Subventionen oder Versicherungsleistungen kürzen die absetzbaren Kosten! Im November 2023 sind u.a. folgende Termine zu beachten:
Am 15. November 2023 sind u.a. fällig:
Im Juni 2022 sind u.a. folgende Termine zu beachten:
Am 15 Juni 2022 sind u.a. fälligt:
Im Mai 2022 sind u.a. folgende Termine zu beachten:
Am 16. Mai 2022 sind u.a. fälligt:
Ab 1.7. 2021 gilt eine Erhöhung und Erweiterung der NOVA!
Aber Achtung, es gibt eine Übergangsfrist: Für Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abge-schlossen wurde und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. November 2021 erfolgt, kann noch die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden. Sind Investitionen in den Fuhrpark geplant, sollten die Kaufverträge spätestens am 31. Mai 2021 abgeschlossen werden. Achtung! Die Möglichkeit der Antragstellung für den Ausfallsbonus November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 besteht nur noch bis 15. April 2021!
Am 15.4.2021 sind unter anderem fällig:
Am 15.3.2021 sind unter anderem fällig:
Die Antragsfrist für die Inanspruchnahme der AWS-Investitionsprämie läuft mit 28.2.2021 ab.
Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse an Unternehmen gewährt, die zwischen dem 1.8.2020 und dem 31.5.2021 erste Maßnahmen für die aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen vornehmen und bis spätestens 28.2.2023 umsetzen. Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die bis spätestens 28.2.2021 beantragt werden. Alle nötigen Informationen finden Sie auf der Homepage der AWS - für Rückfragen, Erklärungen oder Hilfe bei der Antragstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Am 15.2.2021 sind unter anderem fällig:
Bis zum 15.2.21 muss der Jahresendbeleg 2019 (=Dezember Monatsbeleg) mittel Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häckchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen. |
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