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Eine wichtige Änderung in der Umsatzsteuer seit 1.1.2020

1/16/2020

 
Seit 01.01.2020 gibt es zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Vor dem StRefG 2020 mussten folgende materiellrechtliche Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geben sein:
  • Ein Unternehmer liefert einen Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Der Abnehmer ist Unternehmer, juristische Person bzw. Erwerber eines neuen Fahrzeugs und
  • Der Erwerb ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.             
Nach dem StRefG 2020 müssen zusätzlich zu den oben genannten bisherigen Voraussetzungen weitere materielle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen, nämlich dass sowohl
  • dem liefernden Unternehmer die UID des Empfängers mitgeteilt wurde als auch
  • der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist bzw. sein Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß begründet.                          
ACHTUNG! Die Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige innergemeinschaftliche Leistungen ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates einzureichen!
z.B. Meldezeitraum Jänner 2020 ist bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.
Sollte die Meldung nicht rechtzeitig erfolgen, geht die Steuerfreiheit verloren!!! Das bedeutet: 20%/13%/10% Umsatzsteuer auf die Lieferung müssen an das Finanzamt abgeführt werden.

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