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NEWS
DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN FÜR SIE​

Naturkatastrophen - außergewöhnliche Belastung

19/10/2023

 
Kosten im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung - OHNE SELBSTBEHALT - absetzbar.
Notwendig dafür ist eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung sowie Rechnungen für Sanierung/Ersatzbeschaffungen.
Es können sämtliche Kosten die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen entstehen, abgesetzt werden wie beispielsweise
- Beseitigung von Wasser und Schlammreste
- Entsorgung von unbrauchbaren Gegenständen
- Mauerentfeuchtung und Raumtrocknung
- Mietkosten für ein Überbrückungsquartier
- Reparatur und Sanierung von Wohnhäusern und Wohnung wie Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation, Reparatur von Zäunen etc.
-Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Möbel, Elektrogeräte - auch Radio und Fernsehgeräte, Kleidung etc.) mit bis zu € 2.000,00 pro Person
Nicht steuerlich absetzbar sind beispielsweise Deko-Gegenstände, Fotoausrüstungen, Sammlungen, Bücher, CDs, Luxusgegenstände, Sportgeräte, Swimmungpool.

Auch bei Zweitwohnsitzen können die Kosten für die Schadensbeseitigung steuerlich geltend gemacht werden, jedoch nicht die Reparatur und Sanierung derselben.

Subventionen oder Versicherungsleistungen kürzen die absetzbaren Kosten!

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KOSCHATSTRASSE 131
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T:
+43 463 57919-0
F: +43 463 57919-21

E: [email protected]


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