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NEWS
DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN FÜR SIE​

Aufgepasst: Bezahlung des Kirchenbeitrags!

16/5/2018

 
Ab der Veranlagung 2017 wird der Kirchenbeitrag nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt, wenn die Zahlung von der Kirchenbeitragsstelle an das Finanzamt gemeldet wird. Der geleistete Beitrag wird jener Person zugeordnet, für welche die Einzahlung geleistet wurde. Soll der Kirchenbeitrag abweichend von der Meldung der Kirchenbeitragsstelle verwendet werden, ist das neue Formular L1d zu verwenden. Hierbei ist zu beachten, dass den Kirchenbeitrag immer nur absetzen kann, wer ihn bezahlt hat. Bei Überweisung mit einem Bankkonto steht der Zahler fest. Eine Rückvergütung der Zahlung durch den anderen Partner wurde vom VwGH nicht anerkannt. Wir empfehlen daher: Überprüfen Sie bitte für die Veranlagung 2018 ob der Zahler auch derjenige ist, bei dem der Kirchenbeitrag in der Steuererklärung abgesetzt werden soll.


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